Gebäudeeinmessung (zum Eintrag in die Liegenschaftskarte)

Bei Errichtung oder der Veränderung des Grundrisses eines Gebäudes sind die Eigentümer 

nach §23 Brandenburgisches Vermessungsgesetz (BbgVermG) verpflichtet, die baulichen Anlagen auf ihre Kosten einmessen zu lassen und somit die Fortführung des Liegenschaftskatasters zu gewährleisten.

Das Katasteramt kontrolliert die Aktualität des Gebäudebestandes im Liegenschaftskataster und versendet teilweise Aufforderungen zur Einmessung.

Sollten Sie betroffen sein, schicken Sie uns diese Aufforderung und wir kümmern uns gern um alles Weitere.